Rund 4,1 Millionen Euro für Mitglieder
Bei vielen Arbeitsrechtsproblemen reicht eine Beratung nicht aus. Die Arbeiterkammer muss bei den Arbeitgebern intervenieren und, wenn das nichts bewirkt, vor Gericht gehen, um den Arbeitnehmern/-innen zu ihrem Recht zu verhelfen. Durch außergerichtliche Interventionen in 82 Fällen wurden 191.744 Euro an vorenthaltenem Entgelt hereingebracht. Durch Rechtsvertretung vor dem Arbeitsgericht mussten in 61 Fällen 545.332 Euro erkämpft werden. Alles in allem wurden somit 143 Fälle gerichtlich oder außergerichtlich abgeschlossen.
Hauptsächliche Gründe für Rechtshilfen und -vertretungen waren vorenthaltene Entgelte (63), Differenzen bei der Endabrechnung von beendeten Arbeitsverhältnissen (32) und Beanstandungen von fristwidrigen Kündigungen oder unbegründeten Entlassungen (25).
Alle Fälle gleich behandelt
In ihrem Engagement für ihre Mitglieder machen die AK-Rechtsexperten/-innen keinen Unterschied, ob es sich um große oder kleine Beiträge handelt. Die eingeforderten Beträge reichen von 91,45 Euro bis zu 178.640 Euro. Von den 143 Fällen stammen 123 aus Betrieben ohne Betriebsrat. Daran erkennt man, wie wichtig eine betriebliche Interessenvertretung für die korrekte Bezahlung der Arbeitnehmer/-innen ist.
Selbst nach einem rechtskräftigen Urteil ist keineswegs sicher, dass bezahlt wird. In einigen Fällen kommen die Arbeitnehmer/-innen nur zu ihrem Geld, wenn die AK ein Exekutionsverfahren ankündigt oder einleitet.
Über 4 Millionen erkämpft
In Sozialrechtsangelegenheiten erstritt die Arbeiterkammer Schärding im vergangenen Jahr 3.273.964 Euro. Dabei ging es hauptsächlich um Pensions- und Rentenansprüche sowie um Pflegegeld. Zusätzlich wurden 2021 für 32 Arbeitnehmer/-innen aus 4 insolventen Betrieben im Bezirk 123.404 Euro durchgesetzt. In Summe hat die AK Schärding im Vorjahr an arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüchen sowie an Forderungen nach Insolvenzen für ihre Mitglieder Zahlungen von insgesamt 4.134.443 Euro erreicht.
Abfertigung falsch berechnet
Nach 38 Jahren im selben Betrieb wurde eine Arbeitnehmerin aus dem Bezirk Schärding gekündigt. Sie ließ ihre Endabrechnung von den Experten/-innen der Arbeiterkammer kontrollieren. Dabei stellte sich heraus, dass die Abfertigung falsch berechnet wurde. Die Frau hatte die ersten 14 Jahre ihrer Tätigkeit Vollzeit und nach der Rückkehr aus der Karenz Teilzeit gearbeitet. Nach der Vollendung des 50. Lebensjahres verkürzte sie ihre Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche.
Auf Basis dieser 20 Stunden wurde vom Arbeitgeber dann die Abfertigung berechnet. Allerdings sieht die aktuelle Gesetzeslage bei einer Arbeitszeitreduktion ab dem 50. Lebensjahr eine Durchschnittsberechnung der Arbeitszeit für den maßgeblichen Zeitraum des Abfertigungsanspruchs vor. Die Arbeiterkammer wies die Firma auf den Fehler hin und erreichte damit eine Nachzahlung in Höhe von rund 11.000 Euro brutto.
AK verhilft zu Reha-Geld
Nach einem Oberschenkelbruch und einer misslungenen Operation konnte eine Frau aus dem Bezirk Schärding jahrelang nur unter Einnahme von Medikamenten ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft nachgehen. Als dieser Zustand unerträglich geworden war, ließ sie sich ein weiteres Mal operieren, mit der Folge, dass die Schmerzen noch schlimmer und die Mobilität noch weiter eingeschränkt waren.
Sie brauchte noch mehr und noch stärkere Schmerztabletten, benötigte Hilfe beim Gehen und bei der Körperpflege, konnte die Hausarbeit nicht mehr erledigen. An eine Berufstätigkeit war erst recht nicht mehr zu denken. Dennoch lehnte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ihren Antrag auf eine Invaliditätspension ab.
Die Arbeiterkammer klagte gegen den ablehnenden Bescheid. Im Zuge des Verfahrens wurde ein neues Gutachten bezüglich des Gesundheitszustandes der Frau eingeholt. Der Gutachter kam zum Ergebnis, dass sie vorerst nicht mehr imstande war, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Nicht festgestellt werden konnte, ob dieser Gesundheitszustand so bleibe, so dass vorerst keine dauerhafte Invalidität vorlag. Aufgrund des Einschreitens der Arbeiterkammer erhielt sie aber rückwirkend ab Antragstellung Rehabilitationsgeld zugesprochen.
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